HM Group

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Winterdienst

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Winterdienstleistungen der Heil Mochal Group GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). Bei Unterzeichnung eines Winterdienst-Vertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat.

1. Vertragsgegenstand

Die Heil Mochal Group GmbH bzw. ihre Subunternehmer verpflichten sich, die vertraglich präzisierten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 15. April des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.

2. Leistungsumfang

2.1 Leistungserbringung

Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 5 bis 7 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen.

2.2 Räum- und Streuumfang

Die Schneesäuberung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde: Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m, wo dies möglich ist; im Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus- und Müllzugänge 1 m breit. Dies erfolgt insbesondere unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen.

2.3 Schneelagerfläche

Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.

2.4 Streumaterial

Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und erfolgt im Einklang mit den geltenden Winterdienst-Verordnungen.

2.5 Streusplittentfernung

Die gründliche Streusplittentfernung, insbesondere die Einkehrpflicht gemäß § 8 Abs. 2 Winterdienst-Verordnung, wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Zwischenkehrungen erfolgen nur bei Schönwetterperioden von mindestens vier Tagen mit durchgehend Temperaturen über 6 Grad Tag und Nacht sowie dann, wenn keine Niederschläge wie Schnee oder Glatteis vorhergesagt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

2.6 Nicht natürlicher Niederschlag und Hindernisse

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis zu entfernen, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, beispielsweise durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte oder ähnliche Ursachen. Dafür kann der Auftragnehmer auch nicht haftbar gemacht werden.

Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar oder nicht zugänglich sind, beispielsweise durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel oder ähnliche Hindernisse. Die Entfernung solcher Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.

2.7 Ursachenbeseitigung

Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Ursachen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern. Solche Arbeiten sind durch ein Fachunternehmen, beispielsweise einen Dachspengler, durchzuführen. Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

2.8 Auftragsübernahme nach Saisonbeginn

Eine Auftragsübernahme nach dem 1. November erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages gereinigt waren.

2.9 Selbstständige Leistungserbringung

Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln. Die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung steht dem Auftragnehmer frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.

3. Sonderleistungen

Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind insbesondere folgende Sonderleistungen:

  • Schneeräumung von verparkten Flächen
  • Schneeabtransport
  • Schwarzräumung, da diese vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist und nur durch verstärkten sowie umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen könnte
  • Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oder ähnliche Ursachen möglich erscheint
  • Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation

Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.

4. Innenflächen

Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig ein Schlüssel übergeben wurde. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.

5. Haftung

5.1 Grundsatz

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO und den Kundmachungen der Gemeinde Wien, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).

5.2 Höhere Gewalt und Verhalten des Auftraggebers

Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind, beispielsweise Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen oder vergleichbare Ereignisse.

5.3 Nachträgliche Verunreinigung

Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten oder nachträglich durch Dritte verunreinigten Flächen ereignen, beispielsweise durch ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser oder ähnliche Ursachen.

5.4 Schmelzwasser und Dachlawinen

Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen, sofern der Auftragnehmer nicht gesondert mit einer Tauwetterkontrolle beauftragt wurde.

5.5 Schäden im Zuge der Räumung

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.

5.6 Schneelagerung

Für Schäden, welche durch die Lagerung oder durch das Zusammenschieben von Schnee entstehen, wird keine Haftung übernommen.

5.7 Räumgeräte, Streumaterial und Frostschäden

Für Schäden, die durch Räumgeräte oder Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden.

5.8 Wetterbedingte Extremsituationen

Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen, beispielsweise Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen oder andauerndem gefrierendem Regen, kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.

5.9 Schadensmeldung

Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadenersatzansprüche unverzüglich, jedoch längstens binnen 1 Woche ab Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der gegenständlichen Geschäftsbeziehung auf 3 Monate nach Saisonende eingeschränkt.

6. Entgelt

6.1 Vergütungsanspruch

Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, beispielsweise Straßenbauarbeiten oder Reinigung durch Dritte.

Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder eines Wechsels der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

6.2 Zahlungsverzug

Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Leistungsverpflichtung. Diese Befreiung von der Leistungserbringung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich.

6.3 Mahn- und Inkassokosten

Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.

6.4 Wertsicherung

Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison. Es erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).

7. Dauer des Vertragsverhältnisses

Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ohne Angabe von Gründen jeweils bis zum 30. Juli unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Die vereinbarte Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der in Punkt 1 präzisierten Wintersaison. Das gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

8. Firmentafeln

Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigungen übernommen.

9. Gültigkeit der AGB

Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst der Heil Mochal Group GmbH akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von den gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

10. Mündliche Nebenabreden, salvatorische Klausel

Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Republik Österreich. Für Auftraggeber außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG wird das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.